SGB 7 § 124 Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören

1.
die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen,
2.
Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb,
3.
Arbeiten, die Unternehmer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben.

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