Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören
- 1.
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die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen, - 2.
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Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb, - 3.
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Arbeiten, die Unternehmer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben.