(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig
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für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände, - 1a.
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für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände - a)
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bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oder - b)
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bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen,
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für Haushalte, - 3.
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für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt, - 4.
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für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist, - 5.
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für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten, - 6.
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für Personen, die nach § 2 Abs.1 Nr. 16 versichert sind, - 7.
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für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für
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Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe, - 2.
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Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie - 3.
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Unternehmen, die Seefahrt betreiben.