(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
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der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland (Verbindungsstelle) auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie - 2.
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des Trägers des Wohn- und Aufenthaltsorts aufgrund überstaatlichen Rechts für den Bereich der Unfallversicherung
(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere
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der Abschluss von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen, - 2.
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die Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen, - 3.
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die Koordinierung der Verwaltungshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, - 4.
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die Information, Beratung und Aufklärung sowie - 5.
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die Umlagerechnung.
(3) Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.