(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere
- 1.
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Erstversorgung, - 2.
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ärztliche Behandlung, - 3.
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zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, - 4.
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Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, - 5.
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häusliche Krankenpflege, - 6.
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Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, - 7.
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Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.
(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.
(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.