Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.
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SGB 8 § 40 Krankenhilfe
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
Referenzen
- SGB 8 § 33 Vollzeitpflege 1x
- SGB 8 § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform 1x
- SGB 8 § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung 2x
- SGB 8 § 47 Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen 1x
- SGB 8 § 48 Tätigkeitsuntersagung 1x
- SGB 8 § 49 Landesrechtsvorbehalt 1x
- SGB 8 § 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten 1x
- SGB 8 § 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind 1x
- SGB 8 § 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.