Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für
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die Gewährung und Erbringung von Leistungen, - 2.
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die Erfüllung anderer Aufgaben, - 3.
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den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a, - 4.
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die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen