(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen über
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Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen, - 2.
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Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege, - 3.
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Personen, die mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 in Pflegestellen durchführen, und die von diesen betreuten Kinder, - 4.
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die Empfänger - a)
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der Hilfe zur Erziehung, - b)
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der Hilfe für junge Volljährige und - c)
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der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,
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Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind, - 6.
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Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen worden sind, - 7.
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Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugendamts stehen, - 8.
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Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist, - 9.
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Maßnahmen des Familiengerichts, - 10.
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Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6, - 11.
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die Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sowie - 12.
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die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe - 13.
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Gefährdungseinschätzungen nach § 8a
(2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der elterlichen Sorge sind im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch laufende Erhebungen über Sorgeerklärungen durchzuführen.