(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass
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die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden, - 2.
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Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden, - 3.
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Beratung entsprechend den in §§ 1 und 4 genannten Zielen geleistet wird, - 4.
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Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden sowie - 5.
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Prävention entsprechend dem in § 3 genannten Ziel geleistet wird.
(2) Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe behinderter Menschen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.