(1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale:
- 1.
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die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis, - 2.
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die schwerbehinderten Menschen nach Geburtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort, - 3.
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Art, Ursache und Grad der Behinderung.
(2) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
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Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörden, - 2.
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Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, - 3.
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die Signiernummern für das Versorgungsamt und für das Berichtsland.
(3) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach § 69 Absatz 1 und 5 zuständigen Behörden. Die Angaben zu Absatz 2 Nummer 2 sind freiwillig.