Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 69 Absatz 5 zuständigen Behörden erfassen
- 1.
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die am Jahresende im Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt nach Art und besonderen Eintragungen, - 2.
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die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unterteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer und die daraus erzielten Einnahmen,