(1) Heilpädagogische Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 werden erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch
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eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt oder - 2.
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die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert
(2) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30) und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger werden heilpädagogische Leistungen als Komplexleistung erbracht.