(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein
- 1.
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die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3, - 2.
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die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3, - 3.
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die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4, - 4.
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die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3, - 5.
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die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4, - 6.
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die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4, - 7.
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die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4.
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.