Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
SGG § 103
Sozialgerichtsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.