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SGG § 13

Sozialgerichtsgesetz

(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle aufgrund von Vorschlagslisten (§ 14) für fünf Jahre berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. Die zuständige Stelle kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode festzulegen; sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Wird eine einheitliche Amtsperiode festgelegt, endet die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Berufung mit dem Ende der laufenden Amtsperiode.

(3) Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. Erneute Berufung ist zulässig. Bei vorübergehendem Bedarf kann die nach Landesrecht zuständige Stelle weitere ehrenamtliche Richter nur für ein Jahr berufen.

(4) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter, die für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts zu berufen sind, bestimmt sich nach Landesrecht; die Zahl der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung und für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist je besonders festzusetzen.

(5) Bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung ist auf ein angemessenes Verhältnis zu der Zahl der im Gerichtsbezirk ansässigen Versicherten der einzelnen Versicherungszweige Rücksicht zu nehmen.

(6) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts sind in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den Vorschlagsberechtigten vertretenen Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz, der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten zu berufen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 16 KR 582/23
29. Juli 2024
L 16 KR 582/23 29. Juli 2024
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 SB 37/23
10. Mai 2024
L 13 SB 37/23 10. Mai 2024
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 SB 364/21
1. März 2024
L 13 SB 364/21 1. März 2024
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - L 4 BA 24/20
23. Februar 2023
L 4 BA 24/20 23. Februar 2023
Beschluss vom Sozialgericht Darmstadt (13. Kammer) - S 13 SF 219/21 ERI
19. November 2021
S 13 SF 219/21 ERI 19. November 2021
Beschluss vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (7. Senat) - L 7 R 210/18
7. Mai 2020
L 7 R 210/18 7. Mai 2020
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 255/14
18. August 2016
L 16 KR 255/14 18. August 2016
Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 16 B 15/09 KR ER
30. März 2009
L 16 B 15/09 KR ER 30. März 2009
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 KR 43/07
18. Februar 2009
L 11 KR 43/07 18. Februar 2009
Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 16 SKr 53/97
7. Januar 1998
L 16 SKr 53/97 7. Januar 1998