Vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehören auch Streitigkeiten, für welche durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte begründet worden war.
SGG § 204
Sozialgerichtsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.