SGG § 21

Sozialgerichtsgesetz

Der Vorsitzende kann gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, durch Beschluß ein Ordnungsgeld festsetzen und ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist der Beschluß aufzuheben oder zu ändern. Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die durch das Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Sozialgerichts endgültig. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 SB 367/20
22. April 2020
L 8 SB 367/20 22. April 2020
Beschluss vom Bundessozialgericht - B 1 SF 2/15 S
17. Dezember 2018
B 1 SF 2/15 S 17. Dezember 2018
Urteil vom Sozialgericht Halle (5. Kammer) - S 5 AS 2197/16
19. Dezember 2017
S 5 AS 2197/16 19. Dezember 2017