Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt.
SGG § 50
Sozialgerichtsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Sozialgericht Mainz (17. Kammer) - S 17 KR 58/12
14. Juni 2013
|
S 17 KR 58/12 | 14. Juni 2013 |