SGG § 50

Sozialgerichtsgesetz

Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Sozialgericht Mainz (17. Kammer) - S 17 KR 58/12
14. Juni 2013
S 17 KR 58/12 14. Juni 2013