Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
SGG § 59
Sozialgerichtsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.