Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

SGG § 59

Sozialgerichtsgesetz

Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von