SiebdrAusbV 2011 § 7 Abschlussprüfung, Gesellenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck

(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschluss- und Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(3) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Siebdruckproduktion,
2.
Auftragsplanung und Kommunikation,
3.
Prozesstechnologie und
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Siebdruckproduktion bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
mehrfarbige Siebdruckprodukte unter Einbeziehung der Siebdruckvorstufe und Siebdruckformherstellung zu fertigen,
b)
seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren;
2.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück entsprechend der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2 anfertigen, dabei ist eine der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 zu berücksichtigen;
3.
die Prüfungszeit beträgt zwölf Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Arbeitsprozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben kundenorientiert zu planen und zu dokumentieren,
b)
Arbeitsschritte als integrierten Produktionsablauf unter Einbeziehung von Informationen der vor- und nachgelagerten Produktionsbereiche zu planen,
c)
Auftragsdaten zu strukturieren, auszuwerten und zu dokumentieren,
d)
Eigenschaften von Materialien, Druckfarben und Bedruckstoffen sowie deren Wechselwirkungen untereinander und mit den eingesetzten Druckmaschinen zu berücksichtigen,
e)
planungsrelevante Berechnungen durchzuführen;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Prozesstechnologie bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Druckverfahren hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete zu unterscheiden und Hauptproduktgruppen zuzuordnen,
b)
verfahrensspezifische Parameter sowie Produktionsbedingungen in Bezug auf Druckmaschinen, Materialien, Bedruckstoffe, Druckfarben einschließlich Farbmischsysteme sowie Trocknung, betriebliche Rahmenbedingungen und Produktionsvorgaben zu berücksichtigen und zu nutzen,
c)
qualitätssichernde Maßnahmen für die Optimierung von Druckergebnissen anzuwenden; prozessbezogene Mess- und Kontrollelemente zu nutzen,
d)
die sich aus den eingesetzten Techniken ergebenden Produktionsmöglichkeiten zu nutzen,
e)
Anforderungen der Druckweiterverarbeitung zu berücksichtigen,
f)
Funktionen von Maschinenelementen sowie Maßnahmen zur Instandhaltung von Maschinen und Anlagen zu beurteilen,
g)
prozessbezogene Berechnungen durchzuführen;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
2.
der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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