Die aus den §§ 7, 16 und 19 des Soldatenversorgungsgesetzes sich ergebenden Ansprüche der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Anträgen auf Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Absatz 7 des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 stattgegeben wird, bestimmen sich nach der in der Verpflichtungserklärung angegebenen Verpflichtungszeit, wenn das Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.
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SKPersStruktAnpG § 10 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung bei Verkürzung der Dienstzeit
Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte
Referenzen
- SKPersStruktAnpG § 7 Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 1x
- § 40 Absatz 7 1x (nicht zugeordnet)
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.