(1) Bewerberinnen und Bewerbern um eine Einstellung nach den §§ 26 und 27 kann schriftlich zugesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis drei Jahre nach ihrer Einstellung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umgewandelt wird, wenn
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die Bewerberin oder der Bewerber sich im Anschluss an die Eignungsübung mindestens zwei Jahre in Verwendungen bewährt, für die sie oder er als Offizier eingestellt wird, und - 2.
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zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Erkenntnisse vorliegen, wonach die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eignet.
(2) Nach den §§ 26 und 27 eingestellte Soldatinnen und Soldaten sind so zu verwenden, dass sie die Bewährungsfrist des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Jahren nach der Einstellung erfüllen können, sofern keine besonderen dienstlichen Gründe für eine andere Verwendung vorliegen. Eine Verwendung im Sinne des Satzes 1 wird nicht unterbrochen durch Zeiten
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eines Erholungsurlaubs, - 2.
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eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Besoldung, - 3.
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einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
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einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
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einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder - 6.
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einer Dienstreise.
(3) Bei einer Einstellung ohne Zusicherung nach Absatz 1 darf das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Einstellung umgewandelt werden.
(4) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können unmittelbar im Anschluss an die Eignungsübung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden.