SLV 2002 § 3 Ordnung der Laufbahnen

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere zugeordnet. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von