(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden, wer
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das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, - 2.
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das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, - 3.
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die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik bestanden hat und - 4.
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sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Militärmusikoffizier-Anwärterin)“ oder „(Militärmusikoffizier-Anwärter)“ oder „(MilMusikOA)“.