SLV 2002 § 36 Beförderung der Militärmusikoffiziere

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:

1.
zum Major nach drei Jahren und
2.
zum Oberst nach 13 Jahren.

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