Die Gewährung von Zuschüssen nach diesem Gesetz ist davon abhängig, dass der soziale Dienstleister mit der Antragstellung erklärt, alle ihm nach den Umständen zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung zu stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise geeignet sind. In der Erklärung nach Satz 1 hat der soziale Dienstleister Art und Umfang dieser zumutbaren und rechtlich zulässigen Unterstützungsmöglichkeiten anzuzeigen und seine tatsächliche Einsatzfähigkeit glaubhaft zu machen.
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SodEG § 1 Einsatz sozialer Dienstleister zur Krisenbewältigung
Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (18. Kammer) - 18 K 5764/24
26. November 2025
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18 K 5764/24 | 26. November 2025 |
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Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 6 B 24.1719
20. Februar 2025
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6 B 24.1719 | 20. Februar 2025 |
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Urteil vom Bundessozialgericht - B 8 SO 6/22 R
17. Mai 2023
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B 8 SO 6/22 R | 17. Mai 2023 |
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Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (4. Senat) - L 4 SO 119/21
16. März 2022
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L 4 SO 119/21 | 16. März 2022 |
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Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Darmstadt (17. Kammer) - S 17 SO 36/21 SDE
28. April 2021
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S 17 SO 36/21 SDE | 28. April 2021 |