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SodEG § 2 Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger

Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag

Die Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Leistungsträger nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch, und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Leistungsträger) gewährleisten den Bestand der Einrichtungen, sozialen Dienste, Leistungserbringer und Maßnahmenträger, die als soziale Dienstleister im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs oder des Aufenthaltsgesetzes soziale Leistungen erbringen. Soziale Dienstleister in diesem Sinne sind alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die durch Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes beeinträchtigt sind und in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach Satz 1 zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch oder dem Aufenthaltsgesetz stehen. Maßnahmen nach Satz 2 sind hoheitliche Entscheidungen, die im örtlichen Tätigkeitsbereich von sozialen Dienstleistern unmittelbar oder mittelbar den Betrieb, die Ausübung, die Nutzung oder die Erreichbarkeit von Angeboten der sozialen Dienstleister beeinträchtigen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gewährleisten auch Leistungsträger nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch den Bestand sozialer Dienstleister, soweit diese Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung erbringen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (18. Kammer) - 18 K 5764/24
26. November 2025
18 K 5764/24 26. November 2025
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 6 B 24.1719
20. Februar 2025
6 B 24.1719 20. Februar 2025
Urteil vom Sozialgericht Berlin (126. Kammer) - S 126 AS 7011/21
6. Mai 2024
S 126 AS 7011/21 6. Mai 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 15 K 21.02261
4. Juli 2023
AN 15 K 21.02261 4. Juli 2023
Urteil vom Bundessozialgericht - B 8 SO 6/22 R
17. Mai 2023
B 8 SO 6/22 R 17. Mai 2023
Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (4. Senat) - L 4 SO 119/21
16. März 2022
L 4 SO 119/21 16. März 2022
Gerichtsbescheid vom Sozialgericht Darmstadt (17. Kammer) - S 17 SO 36/21 SDE
28. April 2021
S 17 SO 36/21 SDE 28. April 2021