Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
- a)
-
betriebliche Aufgabenstellungen, insbesondere naturwissenschaftliche, wirtschaftliche oder technische, in interdisziplinärer Kooperation analysieren - b)
-
betriebliche Aufgabenstellungen unter Anleitung auf mathematische Modelle übertragen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)
- a)
-
logische Probleme in die formalisierte Schreibweise überführen und gemäß den Gesetzen der elementaren Aussagenlogik modellieren und auswerten - b)
-
in verschiedenen Zahlenräumen und in verschiedenen Stellenwertsystemen rechnen sowie Gleichungen analytisch und iterativ lösen - c)
-
Problemstellungen mit Hilfe von Mengen modellieren und Operationen auf Mengen durchführen - d)
-
betriebliche und alltägliche Sachverhalte zu Abbildungen oder Relationen abstrahieren - e)
-
Mengen und auf ihnen definierte Operationen als Gruppen und Körper identifizieren und darin rechnen
- f)
-
Aufgabenstellung der Kombinatorik lösen und die Mächtigkeit von Mengen bestimmen - g)
-
Fehlerarten bei der Verarbeitung von Messdaten unterscheiden und beachten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)
- a)
-
kontinuierliche Vorgänge mit Hilfe von Funktionen modellieren, darstellen und auswerten - b)
-
stetige und unstetige Vorgänge unterscheiden und behandeln
- c)
-
diskrete Vorgänge mit Hilfe von Folgen und Reihen untersuchen und Grenzwerte ermitteln - d)
-
Änderungsverhalten von Vorgängen mit Differentialrechnung beschreiben und berechnen - e)
-
betriebliche Problemstellungen, die auf funktionalen Zusammenhängen auch mehrerer Größen beruhen, erkennen, grafisch darstellen und optimieren - f)
-
Reihendarstellung von Funktionen berechnen - g)
-
Messwertreihen interpolieren und und approximieren - h)
-
Problemstellungen, insbesondere Wachstums- und Zerfallprozesse, die sich durch lineare explizite Differentialgleichungen erster Ordnung beschreiben lassen, mit Richtungsfeldern visualisieren, analytisch und mit dem Euler-Cauchy-Verfahren numerisch lösen
- i)
-
Integrale analytisch und numerisch berechnen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4)
- a)
-
im dreidimensionalen Vektorraum rechnen, dabei Winkel, Flächen und Volumen berechnen sowie Lagebeziehungen und Abstände von Geraden und Ebenen ermitteln - b)
-
Erkenntnisse auf betriebsspezifische Fälle von Vektorräumen höherer Dimensionen übertragen - c)
-
lineare Zusammenhänge mit Matrizen modellieren - d)
-
lineare Gleichungssysteme auf Lösbarkeit prüfen und durch Gauß- Elimination mit Spaltenpivotwahl lösen
- e)
-
iterative Lösungsverfahren rechnergestützt anwenden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.5)
- a)
-
Methoden der beschreibenden Statistik anwenden - b)
-
Wahrscheinlichkeiten berechnen - c)
-
diskrete und stetige zufallsabhängige Vorgänge mit Zufallsvariablen modellieren, Wahrscheinlichkeiten und Momente berechnen - d)
-
Simulationen von Zufallsexperimenten mit Hilfe von Zufallszahlengeneratoren für unterschiedliche Verteilungen programmieren - e)
-
Grundgesamtheit und Stichprobe unterscheiden, Punkt- und Konfidenzschätzungen für Erwartungswerte werte und Streuungen berechnen - f)
-
Tests anhand eines Testverfahrens durchführen, Fehler erster und zweiter Art unterscheiden - g)
-
Regressionsparameter zu zufallsabhängigen Messgrößen in linearen Modellen nach der Methode der kleinsten Fehlerquadrate berechnen und testen - h)
-
Korrelationskoeffizienten als Maß für den linearen Zusammenhang von Messgrößen berechnen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)
- a)
-
Anforderungen und Kundenaufträge analysieren und Lastenhefte auswerten - b)
-
Ist-Analysen durchführen und dokumentieren - c)
-
Soll-Konzepte entwickeln
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)
- a)
-
rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwenden - b)
-
Vorgaben und Vorschriften zur Datensicherheit, Datensicherung und Archivierung beim Umgang mit Daten beachten - c)
-
Vorschriften zum Urheberrecht anwenden
- d)
-
kryptografische Methoden anwenden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)
- a)
-
Objektmodellierungen durchführen, insbesondere mit einer standardisierten Beschreibungssprache - b)
-
Lösungsansätze entwickeln und mit standardisierten Methoden beschreiben
- c)
-
betriebliche Vorgaben zur programmtechnischen Implementierung beachten - d)
-
Qualitätsanforderungen berücksichtigen sowie Versionskontrolle planen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4)
- a)
-
die Grundkonstrukte wie Sequenz, Selektion und Iteration berücksichtigen
- b)
-
iterative und rekursive Algorithmen einsetzen - c)
-
Komplexität von Algorithmen bezüglich Laufzeit und Speicherplatz sowie ihre Fehleranfälligkeit analysieren und den Programmieraufwand beurteilen - d)
-
die Algorithmen Binäres Suchen, Textsuche, Breiten- und Tiefensuche, Backtracking und Hash-Verfahren anwenden - e)
-
Sortierverfahren in Abhängigkeit von Datenmengen und -struktur auswählen
- f)
-
parallele Algorithmen einsetzen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A -Nr. 2.5)
- a)
-
Objektmodelle in die elementaren Datentypen und die zusammengesetzten Datenstrukturen umsetzen, hinsichtlich der Speicherungsarten beurteilen sowie Zugriffsmethoden anwenden
- b)
-
relationale oder objektorientierte Datenbankmodelle entwickeln - c)
-
ein Datenbankmanagementsystem und eine Datenbanksprache anwenden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.6)
- a)
-
Systemkomponenten für die Softwareentwicklung einsetzen - b)
-
Eigenschaften der genutzten Betriebssysteme berücksichtigen - c)
-
die Client-Server-Architektur beachten - d)
-
Protokolle gemäß dem Schichtenmodell bei Datenkommunikationsanwendungen nutzen - e)
-
Modelle und Protokolle zur Prozesskommunikation nutzen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)
- a)
-
Programmiersprachen einordnen und unterscheiden - b)
-
in einer objektorientierten Sprache programmieren, Programme dokumentieren - c)
-
eine Entwicklungsumgebung zur Programmierung anwenden
- d)
-
eine Skriptsprache anwenden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)
- a)
-
Vorgehensmodelle des Softwareengineering einsetzen und Verfahren der Dokumentation, Planung und Organisation anwenden - b)
-
Modularisierung und Komponentenbildung durchführen - c)
-
Softwarekomponenten auswählen - d)
-
Versionsverwaltung durchführen - e)
-
Werkzeuge zum automatisierten Erzeugen von Programmen aus Quelltexten anwenden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3)
- a)
-
Prüf- und Testmethoden planen und anwenden, Testwerkzeuge einsetzen - b)
-
Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich planen und anwenden - c)
-
Qualitätskriterien bei der Entwicklung von Software anwenden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)
- a)
-
Benutzerdokumentationen erstellen - b)
-
Entwicklerdokumentationen erstellen - c)
-
Benutzer beraten - d)
-
beim Softwareeinsatz auftretende Fragen systematisieren, Antworten kundengerecht aufbereiten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)
- a)
-
numerische Ergebnisse mit grafischen Mitteln veranschaulichen, Grafiktypen der Statistik verwenden - b)
-
Auftraggeber bei der mathematischen Interpretation der Ergebnisse unterstützen und mathematische Problemstellungen und Resultate interdisziplinär kommunizieren - c)
-
betriebliche Werkzeuge zum Formalsatz einsetzen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)
- a)
-
Aufgaben, Aufbau und Entscheidungsstrukturen des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
-
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes beschreiben - c)
-
die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Verbänden, Gewerkschaften und Behörden beschreiben - d)
-
Zielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt erläutern
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)
- a)
-
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis beachten - b)
-
den betrieblichen Ausbildungsplan mit dem Ausbildungsrahmenplan vergleichen - c)
-
arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, für das Unternehmen wichtige tarifvertragliche Regelungen, Dienst- und Betriebsvereinbarungen sowie Mitbestimmungsrechte beachten - d)
-
wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
Bereitschaft zu lebensbegleitendem Lernen entwickeln und berufsgezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)
- a)
-
Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)
- a)
-
den Prozess der Leistungserstellung im Ausbildungsbetrieb beschreiben - b)
-
Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beurteilen - c)
-
die Rolle von Kunden und Lieferanten für die Leistungserstellung erläutern
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)
- a)
-
Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Aufgaben im Ausbildungsbetrieb unterscheiden und die eigene Tätigkeit in Geschäftsprozesse einordnen - b)
-
die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Organisationseinheiten beschreiben, insbesondere Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse darstellen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)
- a)
-
fachbezogene, auch englischsprachige, Informationsquellen auswerten - b)
-
Gespräche situationsgerecht führen und Informationen aufgabenbezogen bewerten, Protokolle anfertigen - c)
-
Daten und Sachverhalte adressatengerecht präsentieren - d)
-
betriebsspezifische Dokumentationswerkzeuge auswählen und anwenden - e)
-
Präsentationswerkzeuge und -techniken einsetzen - f)
-
betriebsspezifische Fachterminologie anwenden - g)
-
Ergebnisse des Softwareentwicklungsprozesses präsentieren
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2)
- a)
-
Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen, Termine planen und abstimmen - b)
-
den eigenen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Aspekte gestalten - c)
-
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsgestaltung vorschlagen - d)
-
Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich einsetzen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3)
- a)
-
Aufgabenanalyse durchführen und über die Form der Arbeitsorganisation entscheiden - b)
-
Aufgaben planen und im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten
- c)
-
Methoden des Projektmanagements anwenden - d)
-
Zusammenarbeit aktiv gestalten, Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden