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SokaSiG § 1 Berufsbildung im Baugewerbe

Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

(1) Mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 10. Dezember 2014 in der aus der Anlage 1 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zur Beendigung des Tarifvertrags, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 29. Januar 1987 in der aus der Anlage 2 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.

(3) Für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 30. Juni 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 29. Januar 1987 in der aus der Anlage 3 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.

(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. August 2010 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 29. Januar 1987 in der aus der Anlage 4 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.

(5) Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 29. Januar 1987 in der aus der Anlage 5 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.

(6) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 29. Januar 1987 in der aus der Anlage 6 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.

(7) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe vom 29. Januar 1987 in der aus der Anlage 7 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 6, 10, 12, 13, 14 Absatz 2 und des § 15 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit die jeweilige Rechtsnorm des Tarifvertrags nicht auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes verweist.

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Zitiert von

Urteil vom Unknown court (10. Senat) - 10 AZR 103/19
13. Oktober 2020
10 AZR 103/19 13. Oktober 2020
Nichtannahmebeschluss vom Unknown court (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 2654/17
11. August 2020
1 BvR 2654/17 11. August 2020
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (12. Berufungskammer) - 12 Sa 152/19 SK
10. Dezember 2019
12 Sa 152/19 SK 10. Dezember 2019
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (12. Berufungskammer) - 12 Sa 1146/17
19. Februar 2019
12 Sa 1146/17 19. Februar 2019
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (12. Berufungskammer) - 12 Sa 423/18 SK
5. Februar 2019
12 Sa 423/18 SK 5. Februar 2019