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SortSchBek 1993 (XXXX)

Bekanntmachung über die Gewährung eines dem Sortenschutz entsprechenden Schutzes im Ausland

Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Sortenschutzgesetzes vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. März 1992 (BGBl. I S. 727) geändert worden ist, gibt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekannt:
Ein dem Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz entsprechender Schutz wird deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland gewährt in Österreich für Sorten der Arten, die nach den österreichischen Vorschriften Sortenschutz erhalten können.

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