Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfundzwanzigsten, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten bis zum Ende des dreißigsten auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres.
SortSchG 1985 § 13 Dauer des Sortenschutzes
Sortenschutzgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.