(1) Im Bundessortenamt werden gebildet
- 1.
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Prüfabteilungen, - 2.
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Widerspruchsausschüsse für Sortenschutzsachen.
(2) Die Prüfabteilungen sind zuständig für die Entscheidung über
- 1.
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Sortenschutzanträge, - 2.
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Einwendungen nach § 25, - 3.
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die Änderung der Sortenbezeichnung nach § 30, - 4.
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(weggefallen) - 5.
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die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes und für Festsetzung der Bedingungen, - 6.
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die Rücknahme und den Widerruf der Erteilung des Sortenschutzes.
(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfabteilungen.