Auf das Verfahren vor den Prüfabteilungen und den Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der §§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden.
SortSchG 1985 § 21 Förmliches Verwaltungsverfahren
Sortenschutzgesetz
Referenzen
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