Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung eines nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
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SortSchG 1985 § 37f Verjährung
Sortenschutzgesetz
Referenzen
- § 852 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Heidelberg (2. Zivilkammer) - 2 O 192/22
30. Januar 2024
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2 O 192/22 | 30. Januar 2024 |