SozhiDAV § 4 Übermittlung an die Auskunftsstellen

Verordnung zur Durchführung des § 118 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

(1) Auskunftsstellen sind die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Deutsche Post AG (für die übrigen Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung) und das Bundeszentralamt für Steuern. Hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigungen und der Feststellung der Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers im Abgleichszeitraum ist die Datenstelle der Rentenversicherung selbst Auskunftsstelle. Die Auskunftsstellen führen die Abgleiche gemäß § 11 durch.

(2) Die Vermittlungsstelle führt die ihr übermittelten Datensätze der Träger der Sozialhilfe zusammen und übermittelt den Auskunftsstellen je Leistungsempfänger einen Anfragedatensatz (Anlage 1) bis zum Ende des ersten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Davon abweichend wird dem Bundeszentralamt für Steuern ein um die Daten "zugehörige Rentenversicherungsnummer", "Geburtsort", "Nationalität" und "Geschlecht" verminderter Anfragedatensatz (Anlage 1) der nach § 2 Abs. 2 einzubeziehenden Leistungsempfänger übermittelt. Kann im Falle des Satzes 1 eine Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, erfolgt die Übermittlung nur, wenn nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik in der Auskunftsstelle eine Überprüfung ohne Versicherungsnummer möglich ist.

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