(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt für
- 1.
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die Prüfung und Zulassung der Bauart eines Spielgerätes und - 2.
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die Erteilung eines Zulassungsbeleges einschließlich des Zulassungszeichens
(2) Die Gebühren für die Prüfung und die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes sind nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit zu bemessen. Hierbei sind als Stundensätze zugrunde zu legen
Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.
(3) (weggefallen)
(4) Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungsbeleges einschließlich des Zulassungszeichens sowie für den Umtausch dieser Unterlagen beträgt 15 Euro.
(5) Außer den in § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung genannten Auslagen sind vom Antragsteller die Aufwendungen zu erstatten, die durch beantragte Ergänzungsarbeiten notwendig werden.