Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

SpielV § 5a

Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

Für die Veranstaltung eines anderen Spieles ist die Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 Satz 1 oder § 60a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung nicht erforderlich, wenn das Spiel die Anforderungen der Anlage erfüllt und der Gewinn in Waren besteht. In Zweifelsfällen stellt das Bundeskriminalamt oder das zuständige Landeskriminalamt fest, ob diese Voraussetzungen vorliegen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 889/25
19. November 2025
14 B 889/25 19. November 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 481/25
20. Mai 2025
1 L 481/25 20. Mai 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 465/25
15. Mai 2025
1 L 465/25 15. Mai 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 478/25
8. April 2025
1 L 478/25 8. April 2025
Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 B 324/20
7. Juni 2021
6 B 324/20 7. Juni 2021
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 26/12
22. Januar 2014
8 C 26/12 22. Januar 2014