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SpielV § 6a

Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5a bedürfen, ist verboten,

a)
wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder
b)
wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden.
Die Rückgewähr getätigter Einsätze ist unzulässig. Die Gewährung von Freispielen ist nur zulässig, wenn sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 481/25
20. Mai 2025
1 L 481/25 20. Mai 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 465/25
15. Mai 2025
1 L 465/25 15. Mai 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 478/25
8. April 2025
1 L 478/25 8. April 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 24 K 15646/17
21. August 2019
24 K 15646/17 21. August 2019
Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 U 88/17
23. Mai 2019
3 U 88/17 23. Mai 2019