SportbootVermV-Bin2000 § 3 Grundregel, Zuständigkeit

Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen

(1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.

(2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig,

1.
in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen Liegeplatz hat oder sich die Betriebsstätte befindet oder
2.
das dem Sitz des Unternehmens am nächsten liegt.

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