(1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins sind an die Prüfungsausschüsse nach § 4a und Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins an die Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) zu richten und müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- 1.
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Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift, - 2.
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ein Lichtbild in der Größe 38 x 45 mm, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil erkennen läßt, - 3.
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bei Beantragung des Sportküsten- oder des Sportseeschifferscheins den Sportbootführerschein-See und die Nachweise nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder § 6 Abs. 2 Nr. 2 für die jeweilige Antriebsart, - 4.
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bei Beantragung des Sporthochseeschifferscheins den Sportseeschifferschein und die Nachweise nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 jeweils für die jeweilige Antriebsart.
(2) Der Bewerber wird erst dann zur Prüfung zugelassen, wenn die nach Absatz 1 beizufügenden Unterlagen vorliegen.
(3) Anträge auf Prüfung der Befähigung zum Schiffer im Sinne des § 1 Abs. 5 oder Maschinisten im Sinne des § 1 Abs. 6 auf Traditionsschiffen und zur Vornahme der Zusatzeintragungen beziehungsweise Ausstellung des Befähigungsnachweises für Maschinisten sind an die Zentrale Verwaltungsstelle zu richten und müssen neben den Angaben und Unterlagen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 folgendes enthalten:
- 1.
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gegebenenfalls den Sportsee- und Sporthochseeschifferschein im Original und - 2.
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den Erfahrungsnachweis Traditionsschiffahrt für die beantragte Qualifikation im Original.