bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
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Grundsätze
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Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge bis zu 15 Meter und weniger als 25 Personen an Bord sind mit Inhabern von Befähigungsnachweisen wie vergleichbare Sportfahrzeuge zu besetzen. - 2.
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Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge bis zu 15 Meter und mit mehr als 25 Personen an Bord müssen in Küstengewässern und küstennahen Seegewässern mit mindestens einem Inhaber des Sportseeschifferscheins besetzt sein. - 3.
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Auf Traditionsschiffen mit einer Rumpflänge über 25 Meter, die Verholtörns oder Besichtigungsfahrten bis zu einer Dauer von höchstens zehn Stunden durchführen, kann die nautische Besetzung um eine Person verringert werden. - 4.
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Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge von über 15 Meter bis 55 Meter müssen im Regelfall mit Inhabern von nautischen und technischen Befähigungsnachweisen mindestens entsprechend der nachstehenden Tabelle (Regelbesatzung) besetzt sein. Auf Segelschiffen muß mindestens ein Mitglied des nautischen Führungspersonals - a)
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bei einer Rumpflänge über 15 Meter bis 25 Meter Inhaber eines Sportseeschifferscheins/Segel beziehungsweise Sporthochseeschifferscheins/Segel und bei einer Rumpflänge über 25 Meter bis 55 Meter einer der Inhaber eines Befähigungsnachweises als Schiffer von Traditionsschiffen Inhaber des Sportseeschifferscheins/Segel beziehungsweise Sporthochseeschifferscheins/Segel sein oder - b)
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Inhaber eines entsprechenden nautischen Befähigungszeugnisses mit einer dem Erfahrungsnachweis vergleichbaren Segelerfahrung sein.
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Küstengewässern und küstennahen Seegewässern
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weltweiter Fahrt
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weltweiter Fahrt