SprengG 1976 § 49 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

(1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe ist die Gewerbeordnung insoweit anzuwenden, als nicht in diesem Gesetz besondere Vorschriften erlassen worden sind.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

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