Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen:
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die EU-Konformitätserklärung, - 2.
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die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließlich Nachträgen und Nebenbestimmungen, - 3.
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die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem, - 4.
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die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems und - 5.
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die Berichte über die Nachprüfungen.