Kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen nach Nummer 4 des Anhangs dürfen ohne Genehmigung nach § 17 des Gesetzes aufbewahrt werden. Die Erlaubnisvorbehalte nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes bleiben unberührt.
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SprengV 2 § 6 Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Referenzen
- § 17 1x (nicht zugeordnet)
- SprengV 2 § 7 Ordnungswidrigkeiten 1x
- SprengV 2 § 8 (weggefallen) 1x
- SprengV 2 § 9 (Berlin-Klausel) 1x
- SprengV 2 § 10 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften) 1x
- §§ 7 und 27 17x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.