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SPRINDFG § 6 Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes

Gesetz über die Arbeitsweise der Bundesagentur für Sprunginnovationen und zur Flexibilisierung ihrer rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen

(1) Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse des § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

(2) Die SPRIND schließt mit dem Bundesrechnungshof eine Vereinbarung über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 Absatz 1 Nummer 3 der Bundeshaushaltsordnung.

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