Einigen sich der Antragsgegner, die gemeinsamen Vertreter und eine Mehrheit von Antragstellern, die mindestens 90 Prozent des von sämtlichen Antragstellern gehaltenen Grund- oder Stammkapitals umfasst, auf eine bestimmte Kompensation, so kann das Gericht deren Höhe im Rahmen seiner Schätzung berücksichtigen.
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SpruchG § 11a Ermittlung der Kompensation durch das Gericht
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 W 184/21
23. August 2023
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101 W 184/21 | 23. August 2023 |