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SpruchG § 11a Ermittlung der Kompensation durch das Gericht

Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

Einigen sich der Antragsgegner, die gemeinsamen Vertreter und eine Mehrheit von Antragstellern, die mindestens 90 Prozent des von sämtlichen Antragstellern gehaltenen Grund- oder Stammkapitals umfasst, auf eine bestimmte Kompensation, so kann das Gericht deren Höhe im Rahmen seiner Schätzung berücksichtigen.

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 W 184/21
23. August 2023
101 W 184/21 23. August 2023