Stellt der Betreiber fest, daß der Erprobungszweck der Anlage entfallen ist oder die Anlage nicht anderweitig für öffentliche Zwecke benutzt wird, so hat er sie auf seine Kosten zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
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SpurVerkErprG § 13 Beseitigung der Versuchsanlage
Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr
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