Die Planfeststellung wird von der örtlich zuständigen Bundesbahndirektion durchgeführt. Bestehen zwischen der Anhörungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde und der Bundesbahndirektion Meinungsverschiedenheiten, wird der Plan vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgestellt.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
SpurVerkErprG § 4 Planfeststellungsbehörde
Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.