Die nach § 20 des Bodensonderungsgesetzes vorzunehmende Fortschreibung des Sonderungsplans bei Veränderungen der in dem Plan enthaltenen Bestimmungen zu den dinglichen Rechtsverhältnissen soll nach den Vorschriften des Landesrechts erfolgen, die für die Fortschreibung des Liegenschaftskatasters gelten.
SPV § 10 Fortschreibung des Sonderungsplans
Sonderungsplanverordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.