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SRV § 3 Einstellung

Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister

(1) Eine dem Register elektronisch übermittelte Schutzschrift ist unverzüglich nach ihrer ordnungsgemäßen Einreichung zum elektronischen Abruf und Ausdruck in das Register einzustellen.

(2) Eine Schutzschrift ist in das Register eingestellt, wenn sie auf der für den Abruf bestimmten Einrichtung des Registers elektronisch gespeichert und für die Gerichte der Länder abrufbar ist.

(3) Einstellungen im Register erfolgen ohne inhaltliche Überprüfung der Angaben. Eine Berichtigung von Schutzschriften findet nicht statt.

(4) Dem Absender ist eine automatisiert erstellte Bestätigung über den Zeitpunkt der Einstellung zu erteilen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (18. Zivilsenat) - 18 W 197/21
25. November 2021
18 W 197/21 25. November 2021
Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (9. Zivilkammer) - 2-09 T 155/21, 75 AR 7/20
4. Oktober 2021
2-09 T 155/21, 75 AR 7/20 4. Oktober 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig (6. Kammer) - 6 A 46/16
21. September 2016
6 A 46/16 21. September 2016