Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StaRUG § 102 Hinweis- und Warnpflichten

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten haben Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 56/22
29. Juni 2023
IX ZR 56/22 29. Juni 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 197/20
12. August 2021
18 U 197/20 12. August 2021